Diese Privilegierung gilt allerdings nicht auch für etwaig nachfolgende Beförderungen der entladenen leeren Container zurück zum Umschlagplatz oder für etwaig vorgelagerte Beförderungen von leeren Containern zum jeweiligen Beladeort. Insoweit handelt es sich – unabhängig von der vertraglichen Vereinbarung - um jeweils eigenständige Beförderungen, die nicht unter die Kombi-RL fallen und damit auch keine Privilegierung genießen. Sofern diese Beförderungen von einem gebietsfremden Transportunternehmen durchgeführt werden, sind diese Beförderung folglich auch als Kabotagebeförderungen entsprechend Art. 8 der VO (EG) 1072/2009 zu qualifizieren. Die 3-in-7-Regelung ist zu beachten.
Auch wenn die Beförderungsabläufe wirtschaftlich betrachtet, eine Einheit bilden und vertraglich in einem einheitlichen Vertrag vereinbart wurden, liegt güterkraftverkehrsrechtlich eine selbstständige Beförderung vor. Mit der Entladung eines Containers (Nachlauf) bzw. mit der Beladung eines leeren Containers (Vorlauf) tritt eine Zäsur ein, so dass jeweils eine neue Beförderung beginnt.