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Mautbefreiung für Erdgasfahrzeuge: Änderung der Voraussetzungen ab dem 1. Oktober 2021

Seit dem 1. Januar 2019 sind überwiegend mit Erdgas betriebene Fahrzeuge von der Lkw-Maut befreit. Die Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2023.

Am 1. Oktober 2021 ändern sich mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes vom 8. Juni 2021 (BGBl. I S. 1603) die Voraussetzungen für die Mautbefreiung.

Datum 18.06.2021

Die Ausnahmeregelung wird auf werkseitig ausgelieferte Euro VI-Fahrzeuge beschränkt. Für nachträglich umgerüstete bzw. um ein oder mehrere Erdgastanks ergänzte Fahrzeuge sowie für Erdgas-Fahrzeuge, die nicht die Schadstoffklasse Euro VI erfüllen, erlischt die Mautbefreiung mit Ablauf des 30. September 2021.


Voraussetzungen ab dem 1. Oktober 2021

Von der Maut befreit sind überwiegend mit Erdgas betriebene Fahrzeuge, die werksseitig für den Betrieb mit CNG, LNG oder als Zweistoffmotor mit LNG/Diesel ausgeliefert wurden und über eine Systemgenehmigung gemäß der Verordnung VO (EG) Nr. 595/2009 verfügen. Diese müssen

  • die Schadstoffklasse Euro VI erfüllen und
  • durch den Fahrzeughersteller bereits als Neufahrzeug vor der erstmaligen verkehrsrechtlichen Zulassung für den überwiegenden Erdgasantrieb konfiguriert sein.

Fahrzeuge, die diese Voraussetzungen erfüllen, können in der Liste der nicht mautpflichtigen Fahrzeuge (sogenannte „Whitelist“) bei der Toll Collect bis längstens 31. Dezember 2023 registriert werden.

Voraussetzungen bis zum 30. September 2021

Die bisherige Rechtslage gilt weiter, das heißt:

  1. Der Antrieb muss ganz oder zumindest überwiegend mit CNG (Compressed Natural Gas) bzw. NG (Natural Gas) oder LNG (Liquefied Natural Gas) erfolgen. Nicht befreit ist der Antrieb mit LPG (Liquefied Petroleum Gas). Das Überwiegen des Antriebs mit Erdgas muss auf Verlangen mit geeigneten Unterlagen nachgewiesen werden.
  2. Es muss CNG bzw. NG oder LNG als Antriebsart unter P.3 in den Zulassungspapieren eingetragen sein.
  3. Am Motorfahrzeug müssen sich ein oder mehrere Erdgastanks mit folgendem Mindestfassungsvermögen befinden:
  • CNG: mindestens 300 Liter oder 50 kg;
  • LNG: mindestens 300 Liter oder 115 kg;
  • NG: mindestens 300 Liter.

    Bei Nachweis des Mindesttankvolumens gilt die - im Einzelfall vom BAG widerlegbare - Vermutung, dass der Erdgasanteil im Regelbetrieb des Fahrzeugs überwiegt.

Nachträglich umgerüstete bzw. um ein oder mehrere Erdgastanks ergänzte Fahrzeuge, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, können befristet bis zum 30. September 2021 bei der Toll Collect in der Liste der mautbefreiten Fahrzeuge (sogenannte „Whitelist“) registriert werden.

Mit Ablauf des 30. September 2021 werden alle registrierten nachgerüsteten Erdgas-Fahrzeuge aus der Whitelist gelöscht. Für diese besteht ab dem 1. Oktober 2021 Mautpflicht. Toll Collect wird die Fahrzeughalter darüber informieren.

Für werkseitig ausgelieferte Erdgasfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro VI, die die Voraussetzungen für die Mautbefreiung ab dem 1. Oktober 2021 erfüllen und bereits bei der Toll Collect registriert sind, ändert sich nichts.

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