Verwendungsnachweis Verschrottung/ITT:
Die Regelungen nach Nummer 2 der Zweiten Richtlinie zur Förderung der Erneuerung der Nutzfahrzeugflotte vom 12. Juli 2021, wonach für den Nachweis über die erfolgte Zulassung des Neufahrzeugs sowie den Nachweis über die Anschaffung der ITT eine Frist bis zum 30. Juni 2022 und in begründeten Ausnahmefällen bis zum 30. September 2022 vorgesehen ist, findet ebenfalls auf bereits in der Abwicklung befindliche Antragsverfahren der Förderanträge 1.0 und 2.0 Anwendung.
Es bedarf keines Antrags auf Änderung durch die Antragstellenden bzw. keines Änderungsbescheides des Bundesamtes.
Produktionsjahr:
Die Regelungen nach Nummer 2 der Zweiten Richtlinie zur Förderung der Erneuerung der Nutzfahrzeugflotte vom 12. Juli 2021, wonach ein Fahrzeug ein „Neufahrzeug“ im Sinne dieser Richtlinie ist, wenn es das Produktionsjahr 2021 oder jünger aufweist, findet ebenfalls auf bereits in der Abwicklung befindliche Antragsverfahren der Förderanträge 1.0 und 2.0 Anwendung.
Es bedarf keines Antrags auf Änderung durch die Antragstellenden bzw. keines Änderungsbescheides des Bundesamtes.