Die Richtlinie über die vorübergehende Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von Einnahmeausfällen in der Reisebusbranche im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (nachfolgend Richtlinie „Reisebusbranche 4.0“) vom 16. April 2021 knüpft inhaltlich und zeitlich an die Billigkeitsrichtlinie vom 31. März 2021 an, in dem sie für die Monate Juli 2020 bis einschließlich Dezember 2020 Ausgleichszahlungen für Vorhaltekosten für Kraftomnibusse vorsieht, die im Gelegenheitsverkehr eingesetzt werden.
Bewilligungsbehörde ist erneut das Bundesamt für Güterverkehr (nachfolgend Bundesamt). Anträge können ab dem 29. April 2021, 09.00 Uhr bis zum 31. Mai 2021 gestellt werden. Die genauen Regelungen entnehmen Sie bitte der Richtlinie „Reisebusbranche 4.0“. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Ausgleichzahlung besteht nicht. Das Bundesamt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Anträge werden in der Reihenfolge des vollständigen und bescheidreifen Antragseingangs bewilligt, solange Haushaltsmittel verfügbar sind (sog. Prioritätsprinzip).
Das Bundesamt weist ausdrücklich darauf hin, dass für die mit der Ausgleichszahlung beantragten Vorhaltekosten keine anderweitigen staatlichen COVID-19-bedingten Unterstützungsleistungen durch den Bund oder ein Bundesland, wenn sich der Zeitraum der hier vorgesehenen Ausgleichszahlung mit dem der anderweitig gewährten Unterstützungsleistungen deckt oder überschneidet, in Anspruch genommen sein dürfen.