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Geldstrafe für Subventionsbetrüger

Das Amtsgericht Stuttgart hat den Geschäftsführer eines Güterkraftverkehrsunternehmens zu einer Zahlung in Höhe von insgesamt 4.500,00 Euro verurteilt.

Laufende Nr. 2018/6/11
Datum 12.06.2018

Der Antragsteller war seit 2011 gleichzeitig Geschäftsführer und Gesellschafter von zehn Gesellschaften, die im Güterkraftverkehr tätig waren und in der Folgezeit untereinander aufgrund verschiedener Verschmelzungsverträge ineinander geführt wurden. Im Ergebnis besteht seit Ende 2015 nur noch ein Güterkraftverkehrsunternehmen. Um im Rahmen der Mautharmonisierung Fördergelder in Höhe von fast 80.000,00 Euro zu erhalten, stellte der Geschäftsführer in seiner Funktion dennoch für jede der ursprünglich bestehenden Gesellschaften Förderanträge im Förderprogramm „De-minimis“ und machte hierbei falsche Angaben, was im Rahmen der vertieften Prüfung auffiel. Insbesondere informierte er das Bundesamt nicht über die zwischenzeitliche Verschmelzung der einzelnen Gesellschaften.

Neben den strafrechtlichen Sanktionen hat in diesem und vergleichbaren Fällen ein Subventionsbetrug weitreichende Folgen für die Antragsteller. Die zu Unrecht ausgezahlten Fördergelder nebst Zinsen werden auch Jahre später zurückgefordert. Zudem werden Antragsteller für drei Folgejahre von allen Förderprogrammen des Bundesamtes für Güterverkehr ausgeschlossen.

Bei Auffälligkeiten und konkretem Anfangsverdacht wegen Subventionsbetruges muss das Bundesamt für Güterverkehr nach § 6 Subventionsgesetz eine Strafanzeige erstatten, so dass Antragsteller auch noch nach Jahren zur Verantwortung gezogen werden können.

B A G press
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Bundesamt
für Güterverkehr

Verantwortlich:
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Telefon 0221/5776-1620
Telefax 0221/5776-1625

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