Navigation und Service

BAG öffnet das Ausschreibungsverfahren für CEMT-Genehmigungen für das Jahr 2023

Die Antragsunterlagen für die Erteilung von CEMT-Jahresgenehmigungen für das Jahr 2023 können aktuell bei den Außenstellen des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) angefordert werden: Antragsschluss ist der 01. Oktober 2022.

CEMT-Genehmigungen berechtigen zur Durchführung von Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen den CEMT-Mitgliedstaaten. Dies sind die Staaten der Europäischen Union (außer Zypern) sowie Liechtenstein, Norwegen, Großbritannien und die Schweiz, außerdem eine Vielzahl ost- und südosteuropäischer Staaten. In Österreich, Italien, Griechenland und der Russischen Föderation gilt allerdings nur eine begrenzte Anzahl der CEMT-Genehmigungen.

CEMT-Genehmigungen, mit Ausnahme derjenigen, die in Österreich und der Russischen Föderation gelten, können nur auf Fahrzeugen eingesetzt werden, welche mindestens dem Standard „EURO IV sicher“ gem. CEMT-Resolution entsprechen.

Alle CEMT-Genehmigungen, die in der Russischen Föderation gelten, können ausschließlich auf Fahrzeugen eingesetzt werden, die mindestens dem Standard „EURO V sicher“ gemäß CEMT-Resolution entsprechen; alle in Österreich eingesetzten Fahrzeuge müssen dem Standard „EURO VI sicher“ entsprechen.

CEMT-Jahresgenehmigungen werden grundsätzlich für Beförderungen zwischen zwei CEMT-Mitgliedstaaten erteilt, soweit die Gemeinschaftslizenz nicht auf dem gesamten Beförderungs-weg eingesetzt werden muss.
Bitte beachten Sie, dass das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vorsieht, dass Güterkraftverkehrsunternehmer aus der EU, die im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz sind, weiterhin Beförderungen nach und von dem Vereinigten Königreich durchführen dürfen.

Die CEMT-Genehmigung wird generell wiedererteilt, wenn der Antragsteller die Genehmigung im Bewertungszeitraum (01. September 2021 bis 31. August 2022) hinreichend genutzt hat. Diese hinreichende Nutzung ist bei Fahrten gegeben, bei denen der Be- und/oder Entladeort in einem CEMT-Mitgliedstaat lag, in dem die Gemeinschaftslizenz nicht gilt; oder bei denen ein CEMT-Mitgliedstaat, in dem die Gemeinschaftslizenz nicht gilt, transitiert wurde
.
Für eine Wiedererteilung von CEMT-Genehmigungen, die in Österreich, Italien oder Griechenland gelten, muss im Bewertungszeitraum jeweils mindestens eine Beförderung zwischen Österreich, Italien oder Griechenland und einem CEMT-Mitgliedstaat durchgeführt worden sein, in dem die Gemeinschaftslizenz nicht gilt. Für die Wiedererteilung von CEMT-Jahresgenehmigungen, die in der Russischen Föderation gelten, müssen Beförderungen im Dreiländerverkehr in die Russische Föderation oder aus dieser nachgewiesen werden, bei denen Deutschland nicht auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wurde und für deren Beförderungsverlauf keine Dreiländerverkehrsgenehmigungen zur Verfügung standen.

Im Neuerteilungsverfahren können Inhaber einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder einer Gemeinschaftslizenz grundsätzlich zunächst maximal 10 CEMT-Jahresgenehmigungen beantragen, soweit sie glaubhaft versichern, dass sie im Jahre 2023 CEMT-Beförderungen durchführen wollen. Die bisher durchgeführten grenzüberschreitenden Beförderungen sind ggf. nachzuweisen.
Für die Neuerteilung einer österreich-, italien-, griechenland- oder russlandfreien CEMT-Jahresgenehmigung ist der Bedarf entsprechend zu begründen und ggf. geeignet nachzuweisen.
Soweit nach Abschluss des Jahresverfahrens noch Genehmigungen zur Verfügung stehen, können unterjährig noch weitere Genehmigungen erteilt werden.
CEMT-Kurzzeitgenehmigungen können nur auf Fahrzeugen eingesetzt werden, die mindestens dem Standard „EURO IV sicher“ gem. CEMT-Resolution entsprechen. CEMT-Kurzzeitgenehmigungen sind in Österreich nicht gültig

Weitere Informationen zum Thema und Allgemeines zum Güterkraftverkehr finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesamtes für Güterverkehr (www.bag.bund.de) im Bereich „Fragen und Antworten“, dann Rubrik „Güterkraftverkehr“.

Hier finden Sie die Kontaktdaten der Außenstellen des BAG.

Cookies verbessern die Benutzerfreundlichkeit unserer Website. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Wir setzen ausschließlich technisch notwendige Cookies, insbesondere keinerlei Tracking-Cookies. Detaillierte Informationen über die von uns verwendeten Cookies und zum Datenschutz erhalten Sie über folgenden Link: Datenschutz