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Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Das 5. EU-Sanktionspaket im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine hat unmittelbare Auswirkungen auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen – z. T. auch außerhalb der EU-Vergaberichtlinien – sowie die laufende Ausführung bereits abgeschlossener Aufträge/Konzessionen.

Im Hinblick auf noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren bzw. nicht abgeschlossene Verträge gilt ab sofort unmittelbar der maßgebliche Artikel 5 k der Verordnung (EU) 2022/576 (…). Für die Ausführung bereits zugeschlagener Aufträge/Konzessionen besteht eine sechsmonatige Übergangsfrist bis zum 10.10.2022.

Damit sind nicht nur Auftragsvergaben an RUS Unternehmen im Sinne der genannten Verordnung verboten, sondern auch eine Beteiligung solcher Unternehmen am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises (soweit mehr als 10 % des Auftragswertes auf betroffene Unternehmen entfallen).

Für die Förderprogramme des Bundesamts für Güterverkehr ist die Förderfähigkeit von Maßnahmen mit Beteiligung von RUS-(Sub-)Unternehmen in der oben benannten Weise daher ausgeschlossen.

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